Die "kleine Schwester“ des Strafrechts
Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird oftmals als „die kleine Schwester“ des Strafrechts bezeichnet.
Dies liegt insbesondere daran, dass in weiten Teilen dieselben Verfahrensregeln gelten, die Vorwürfe allerdings nicht so schwerwiegend sind. Der Vorteil hieran ist, dass kein Eintrag in das Bundeszentralregister mit teils unangenehmen Konsequenzen droht. Risiken birgt es allerdings trotzdem – insbesondere für Unternehmer, wenn es z.B. um Fragen gewerberechtlicher Zuverlässigkeit geht.
Gleichwohl dominiert im Ordnungswidrigkeitenverfahren der sogenannte Opportunitätsgrundsatz und die Bußgeldstellen verfügen über einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum, sodass die Wahl des Verteidigers maßgeblich die Rechtsfolge beeinflussen kann, da der Rechtsanwalt auf Augenhöhe mit den zuständigen Stellen sprechen und Ermessensfragen erörtern kann.
Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen von der Durchführung des Verfahrens abzuraten ist, beispielsweise weil eine Verurteilung so gut wie sicher ist und eine Rechtsschutzversicherung nicht vorliegt, sodass die Kosten der Verteidigung ggf. höher sind als die der Geldbuße. In diesem Fall stehen wir Ihnen offen und ehrlich zur Seite und geben unsere Einschätzung ab.
Wir scheuen auch nicht davor, Ihnen von unserer Inanspruchnahme abzuraten. Im Vordergrund steht einzig und allein Ihr Vorteil.
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